Die Gesetze

Die luxemburgische Gesetzgebung zur Bekämpfung des Tabakkonsums

Gesetz vom 11. August 2006

Luxemburg hat 2006 ein erstes Antitabak-Gesetz verabschiedet, das unter anderem Folgendes vorsah:

  • Rauchverbot an bestimmten öffentlichen Orten;
  • Verbot des Verkaufs von Tabak an Minderjährige unter 16 Jahren;
  • Verbot von Tabakwerbung und Sponsoring von Tabakerzeugnissen;
  • Verbot der kostenlosen Verteilung von Tabakprodukten.

Ergänzungen durch das Gesetz vom 18. Juli 2013

Mit dem Antitabakgesetz aus dem Jahr 2013 wurde das Rauchverbot auf alle öffentlichen Orte ausgedehnt. An folgenden Orten ist das Rauchen seitdem verboten:

  • Kneipen, Bistros und Bars;
  • Diskotheken;
  • Cafés;
  • Restaurants, Bistros, Snack-/Imbissrestaurants sowie alle Einrichtungen, wo Lebensmittel serviert und konsumiert werden können;
  • Einkaufsgalerien und -zentren;
  • Überdachte Sport- und Freizeitstätten;
  • Gemeinschaftsräume von Beherbergungsstätten (Hotels, Gasthäuser usw.);
  • Alle Orte, an denen das Rauchen bereits aufgrund des Gesetzes von 2006 verboten war.

Ergänzungen durch das Gesetz vom 13. Juni 2017

Mit dem Gesetz von 2017 wurden die bis dahin geltenden Antitabakgesetze verschärft. Außerdem dient es der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2014/40/UE in nationales Recht. Darüber hinaus sieht das Antitabakgesetz von 2017 zusätzliche Maßnahmen vor, die über die Bestimmungen dieser Richtlinie hinausgehen und sich vor allem auf den Konsum von E-Zigaretten („Dampfen“) beziehen.

Dazu gehören folgende Maßnahmen:

  • Rauchverbot (Zigaretten und E-Zigaretten) auf Spielplätzen;
  • Rauchverbot (Zigaretten und E-Zigaretten) in Fahrzeugen in Gegenwart von Minderjährigen unter 12 Jahren;
  • Rauchverbot (Zigaretten und E-Zigaretten) auf Sportanlagen, wenn dort Jugendliche unter 16 Jahren Sport treiben;
  • Verbot des Verkaufes von Tabakerzeugnissen und elektronischen Zigaretten an Personen unter 18 Jahren;
  • Angleichung der für E-Zigaretten geltenden Bestimmungen an die für konventionelle Zigaretten geltenden Bestimmungen. Aufgrund dieser Maßnahme ist der Konsum von E-Zigaretten überall dort verboten, wo Rauchen verboten ist.

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Es gibt kein bestimmtes Gesetz, das den Konsum von Tabak in Unternehmen verbietet, doch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. August 2006 verpflichtet den Arbeitgeber, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen.

Art. 16. Artikel 5 des veränderten Gesetzes vom 17. Juni 1994 über Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz wird durch einen neuen Paragraphen (3) ergänzt, der lautet wie folgt:

„3. Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Beschäftigten sicherzustellen und zu verbessern. Dies betrifft vor allem die Gewährleistung ergonomisch angemessener Arbeitsbedingungen: Repetitive Arbeiten sollen im Rahmen des Möglichen vermieden werden. Die Arbeit ist angemessen zu organisieren und der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Ein großherzogliches Reglement kann – nach Begutachtung durch den Staatsrat und Zustimmung durch die Conférence des Présidents – die oben genannten Verpflichtungen des Arbeitgebers weiter präzisieren.“

Wenn Sie am Arbeitsplatz den Gefahren des Passivrauchens ausgesetzt sind, können Sie eine persönliche (nicht anonyme) Beschwerde bei der Inspection du travail et des mines einreichen und sich dabei auf Artikel 16 des Gesetzes vom 11. August 2006 beziehen. Sie können die Beschwerde per E-Mail an die Adresse contact@itm.etat.lu senden oder auf postalischem Weg an die folgende Adresse richten:

Inspection du Travail et des Mines
3, rue des Primeurs
L-2361 Strassen

Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:

Gesetz vom 11. August 2006

Gesetz vom 18. Juli 2013

Gesetz vom 13. Juni 2017

Tabakkonsum in Zahlen

Statistiken für Luxemburg im Jahr 2022

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